|
Die Gesetzgebung in der BRD sieht im Waffengesetz eine Anzahl von Hürden vor, die ein
neuer Schütze zu bewältigen hat, bevor er in den Besitz einer Waffenbesitzkarte ( nachfolgend WBK genannt ) gelangen kann. Grundsätzlich unterliegt der angehende Schütze nach Aufnahme in einen Verein einer gesetzlichen Sperrfrist von 1/2 Jahr. In dieser Zeit hat der jeweilige Verein die Möglichkeit den Bewerber und dessen Ansinnen näher zu ergründen, die notwendige erste Ausbildung zu leisten und den Schützen auf die Sachkundeprüfung vorzubereiten. Erst nach Ablauf dieser Frist ( die in manchen Vereinen auch auf ein Jahr verlängert wurde ! ) und Einhaltung der im folgenden genannten Punkte, kann der ´Bewerber eine Bewilligung seitens des Vereins erhalten.
Mindestalter
Der jeweilige Bewerber muß das 18.Lebensjahr vollendet haben ! Ausnahmen hier von
sind auf Antrag möglich, wenn dem öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Selbiges muß durch die Polizeibehörde bestätigt werden.
Körperliche Eignung
Der jeweilige Bewerber muß die erforderliche körperliche Eignung besitzen. Dies meint
unter anderem, daß die geistige Eignung zur Ausübung des Schießsportes vorhanden sein muß. Weiterhin wird ein Blinder kaum die körperliche Eignung als Sportschütze nachweisen können.
Zuverlässigkeit
Dieser Teil der gesetzlichen Vorschriften ist wohl der häufigste Ablehnungsgrund
überhaupt. Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist nicht erbracht, wenn der jeweilige Bewerber offensichtlich Schußwaffen und Munition mißbräuchlich verwenden will, Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ( z.B.: Landesverrat, Landfriedensbruch etc.) begangen hat, mindestens 2 mal wegen einer Straftat in Zusammenhang mit Trunkenheit rechtskräftig verurteilt wurde, innerhalb der letzten 5 Jahre rechtskräftig wegen Körperverletzung, Vergewaltigung, Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Angriff auf Leib und Leben eines Anderen, oder einer anderen gemeingefährlichen Straftat, verurteilt wurden.
Weiterhin darf der Bewerber nicht geschäftsunfähig, oder in seiner Geschäftsfähigkeit
beschränkt, trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sein.
Sachkunde
Der jeweilige Bewerber muß einen Nachweis der Sachkunde laut §31 des Waffengesetzes
erbringen. Dieser Nachweis wird im Verein mittels einer umfangreichen schriftlichen Prüfung erbracht. Inhalt dieser Prüfung sind in unserem Verein das Waffengesetz, der Umgang mit Schußwaffen, Ballistik, Nortwehrparagraphen und Notstand.
Bedürfnis
Der angehende Schütze muß ein Bedürfnis nachweisen. Dies geschieht durch das
ernsthafte und leistungssteigernde Schießen innerhalb eines Vereins. Die jeweilige Überprüfung durch den Verein wird unterschiedlich gehandhabt.
Das erste halbe Jahr ist also nicht nur mit viel Spaß, sondern auch mit viel Arbeit
verbunden. Diesen Weg mußte jeder von uns gehen. Nehmen Sie das bitte nicht auf die leichte Schulter, aber lassen Sie sich dadurch die Freude am Schießsport nicht verderben. Ein wenig Ehrgeiz wird hinterher durch ein sehr schönes Hobby belohnt !
Der V.f.S.W. wird hier alle Mitglieder nach bestem Wissen und entsprechend seinen
Möglichkeiten unterstützen .
Waffenbesitzkarte
Zum Besitz von Schußwaffen bedarf der Sportschütze in der Bundesrepublik Deutschland
einer Waffenbesitzkarte, die er nach Erfüllung aller Voraussetzungen ( Mindestalter, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis und körperliche Eignung ) mittels einer Bewilligung seitens seines Vereins bei der zuständigen Polizeibehörde beantragen kann.
Für den Sportschützen kommen hier erstlinig zwei Arten der WBK in Frage. Das sind die
grüne und die gelbe WBK.
Die grüne WBK berechtigt den Inhaber zum Erwerb der darin durch Voreintrag seitens der
Polizeibehörde genehmigten Waffen, maximal jedoch 2 Kurzwaffen und 8 Mehrlader - Langwaffen. Jede dieser Waffen muß einzeln vom Verein bewilligt und von der Polizeibehörde durch den Voreintrag genehmigt werden. Nach Eintrag der Bewilligung kann der Inhaber mittels dieser WBK die darin bewilligte Waffe erwerben.
Möchte der Schütze eine über dieses Kontingent hinausgehende Anzahl von Kurzwaffen,
so benötigt er den Bewilligungsbescheid des zuständigen Dachverbandes. Der Verein kann in diesem Fall keine weiteren Bewilligungen erteilen.
Die gelbe WBK berechtigt den Inhaber zum Erwerb einer unbegrenzten Anzahl von
Einzelladerwaffen, ohne das ein Voreintrag, oder eine neue Bewilligung seitens des Vereins notwendig ist. Nach dem Erwerb der Waffe muß der Inhaber diesen Erwerb bei der Polizeibehörde innerhalb von 2 Wochen anzeigen.
Darüber hinaus gibt es noch die rote WBK ( Sammler-WBK ), die im Regelfall zum
zahlenmäßig unbeschränkten Erwerb von Schußwaffen eines klar definierten Sammelgebietes berechtigt, ohne das ein weiterer Voreintrag beantragt werden muß. Ein Munitionserwerb ist jedoch für die eingetragenen Waffen in der Regel nicht vorgesehen. Normalerweise ist diese WBK an strenge Sicherungsauflagen für die Sammlung gekoppelt. |